Satzung Verein Alt-Heidelberg e.V.

Der Verein Alt-Heidelberg wurde am 24.05.1891 gegründet. Er begleitet und fördert die Entwicklung der Heidelberger Altstadt und ist zugleich der Stadtteilverein der Heidelberger Altstadt.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Verein Alt-Heidelberg Er hat seinen Sitz in Heidelberg und ist unter der Nr. 919 im Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck

Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
- die Förderung des traditionellen Brauchtums,
- die Förderung von Kunst und Kultur,
- sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (mildtätige Zwecke).

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Erhalt, Pflege und Weiterentwicklung des historischen Stadtbildes und Kulturgutes, soziales, mildtätiges Engagement und Zusammenarbeit mit weiteren Einrichtungen in der Altstadt verwirklicht. Weitere Kernanliegen sind stadtpolitisches Engagement und Öffentliche Stellungnahme.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Gleichgesetzt ist auch eine Personenvereinigung, die unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma Rechte erwerben kann.

2. Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch und dessen Genehmigung durch den Vorstand erworben.

3. Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
a) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ende der Mitgliedschaft.
b) Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich zu erklären und nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
Die Kündigung muss spätestens am 30. September eines
Jahres beim Vorstand vorliegen.
c) Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist.
Dieser Beschluss darf erst ergehen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind.
d) Ebenfalls kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wer durch Wort, Schrift oder Tat dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Der Vorstand entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des Mitgliedes. Das durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossene Mitglied kann sich gegen diesen Beschluss durch Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung wehren, die dann über die Gültigkeit des Ausschlusses entscheidet.
Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 5
Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Mitgliederversammlung legt den Mindestbeitrag fest. Er wird jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres erhoben.
Ein höherer Beitrag kann erbracht werden. Der Differenzbetrag zum Mindestbeitrag wird als Spende behandelt.

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung,
2. Vorstand,
3. Beirat.

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende Mitglied - bei Personenvereinigungen und juristischen Personen deren Bevollmächtigte/r - hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung soll jeweils in den ersten vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss 14 Tage vor dem Versammlungstermin abgesendet werden und kann auch elektronisch erfolgen.

Bei Satzungsänderungen ist anzugeben, welche §§ abgeändert werden sollen. Ist eine gesamte Neufassung bzw. die Annahme einer neuen Satzung beabsichtigt, genügt die Angabe "Satzungsneufassung" (§§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 40 BGB).
Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung durch das Einladungsschreiben des Einberufungsorgans. Entgegen § 7 Ziffer 3 dieser Satzung können sie nicht nachträglich der Tagesordnung hinzugefügt werden.

3. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll und die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, sind spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden einzureichen.

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung bei einem vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) den Jahresbericht,
b) den Rechenschaftsbericht der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters,
c) die Entlastung des Vorstandes und der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters,
d) Neuwahlen des Vorstandes, sowie Neuwahlen der Kassenprüfer/innen und ihrer
Stellvertreter.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Einberufungsorgan oder mehr ein Fünftel der Mitglieder es für erforderlich halten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages beim Vorstand unter Einhaltung der in § 7 Abs. 2 festgelegten Ladungsfrist stattzufinden.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen und durch die Versammlungsleiterin/ den Versammlungsleiter und die Schriftführerin/ den Schriftführer zu unterzeichnen. Im Falle der Verhinderung wird durch die Versammlungsleiterin/ den Versammlungsleiter jemand bestimmt, die/der Protokoll führt.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden/ dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister, der Schriftführerin/ dem Schriftführer, dem Vorstandsmitglied für „Besondere Aufgaben“ und dem Vorstandsmitglied für organisatorische Aufgaben.
Nach außen wird der Verein durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden oder ihre Stellvertreterin/ seinen Stellvertreter, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vertreten.
Die Vorsitzende/ der Vorsitzende, die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister und die Schriftführerin/ der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung in jedem ungeraden Kalenderjahr gewählt. Die stellvertretende Vorsitzende/ der stellvertretende Vorsitzende sowie die Vorstandsmitglieder für „Besondere Aufgaben“ sowie für organisatorische Aufgaben werden in jedem geraden Kalenderjahr gewählt. Die Wahl
erfolgt einzeln für die Dauer von zwei Jahren.

2. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden.

3. Die Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung, erst aus dem Amt aus, wenn entsprechende Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtszeit mit sofortiger Wirkung eine Nachfolgerin/ ein Nachfolger zu wählen und durch eine in diese Zeit fallende Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
In diesen Fällen ist es generell zulässig, zwei Ämter zusammenzulegen.

4. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben bilden. Ist die Leiterin/ der Leiter eines Ausschusses kein Vorstandsmitglied, so gehört sie/ er für die Dauer der Ausschusstätigkeit dem Vorstand in beratender Funktion an.

5. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Verträgen, die im Namen des Vereins abgeschlossen werden, darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder des Vereins nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 9
Beirat

1. Zur Information, Beratung und Unterstützung des Vorstandes bestellt die Mitgliederversammlung einen Beirat. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Dem Beirat sollen ständig mindestens 10 und höchstens 20 Mitglieder angehören. Die Heranziehung von Gastbeiräten, die nicht dem Verein angehören, regelt der Vorstand.

3. Dem Beirat sollen aktive als Vereinsmitglied oder als Gastbeirat aufgeschlossene Bürgerinnen und Bürger verschiedenster Interessengruppen angehören. Dies können speziell mit der Altstadt verbundene Stadträtinnen und Räte sein, Vertreterinnen und Vertreter der Konfessionen, der Schulen, der Universität, sowie Repräsentantinnen und Repräsentanten aus Handwerk und Handel.

4. Sitzungen des Beirats werden von der/ dem Vorstandsvorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

§ 10
Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfassungen

1. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Steht nur eine Kandidatin/ein Kandidat zur Wahl und es erhebt sich kein Widerspruch, kann auch offen durch Handzeichen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhalten hat.

2. Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, es sei denn, der Beschluss betrifft eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins (vgl. insoweit §§ 13 und 14 der Satzung), oder es ist durch Gesetz eine andere Regelung vorgesehen.

4. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 11
Prüfung der Kassengeschäfte

Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen. Diese legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Prüfung vor. Dieser ist dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

§ 12
Ehrungen

1. Personen, die den Verein in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder gehören damit dem Beirat an.

2. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Ehrenvorsitzende ernennen, welche eine beratende Funktion im Vorstand haben.

3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 13
Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

§ 14
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heidelberg, zum Zwecke der Unterstützung von im Sinne des §53 der Abgabenordung bedürftigen Kinder und Jugendlichen.